Was passiert, wenn nach Ablauf der zugesagten Unterbringungszeit der Auszug ansteht?

Das hängt ganz davon ab, welche Alternativen dann zur Verfügung stehen. Denkbar ist, dass zuvor bereits eine andere private Ersatzunterkunft gefunden wurde, im Idealfall sogar eine dauerhafte Mietwohnung. Sofern dies nicht der Fall ist, kommen die vorübergehend untergebrachten Geflüchteten in jedem Fall in einer der vom zuständigen Landkreis betriebenen Einrichtungen unter. Aufgrund der öffentlichen Daseinsvorsorgepflicht ist die öffentliche Hand dazu verpflichtet, rechtzeitig für ausreichend Unterkunftsmöglichkeiten zu sorgen, ggf. im Rahmen zu aktivierender Katastrophenschutzkonzepte.

Kurzfristig werden dafür großräumige Erstaufnahmeeinrichtungen (v. a. Turnhallen) genutzt, in denen die Geflüchteten meist einige Wochen bis wenige Monate untergebracht werden. Mittelfristig werden voraussichtlich etwas komfortablere Behelfsunterkünfte (Containerdörfer, umgebaute Industriegebäude u. ä.) errichtet bzw. eingerichtet werden müssen, da – je nach weiterer Entwicklung der kriegsbedingten Migrationsdynamik – eine zügige Unterbringung aller bei uns ankommenden Geflüchteten in normalen Wohnbauten kaum realisierbar sein wird.

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